Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metalltechnik Burgholzer
für Unternehmer
Stand 07/ 2025
1. Geltung
Für den Geschäftsverkehr mit der Metalltechnik Burgholzer., Eisenstraße 40 4400 Steyr gelten
ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn,
deren Geltung ist ausdrücklich schriftlich zugestimmt worden. Vertragserfüllungshandlungen der Metalltechnik Burgholzer. gelten insofern nicht als Zustimmung zu von diesen Geschäftsbedingungen
abweichenden Geschäftsbedingungen. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den
gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit der BLASL Vertriebsgesellschaft mbH.
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von der Metalltechnik Burgholzer jederzeit
schriftlich vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam, sofern sich der
Kunde nach Mitteilung der Änderung nicht binnen 14 Tagen dagegen ausspricht.
2. Vertragsabschluss
Vertragspartner des Kunden ist die
Metalltechnik Burgholzer Eisenstraße 40 4400 Steyr
UID:
ATU80112129
Tel./ +436765312326
E-Mail: office@met-burgholzer.at
Angebote der Metalltechnik Burgholzer. werden nur schriftlich erteilt, sind unverbindlich und freibleibend.
Sämtliche Annahmeerklärungen und Vertragsangebote von Kunden bedürfen zum Vertragsabschluss einer
Auftragsbestätigung. Selbiges gilt für Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden. Auch der Beginn mit der
tatsächlichen Leistungserbringung durch die Metalltechnik Burgholzer bewirkt den Vertragsabschluss.
Mündliche Erklärungen der Metalltechnik Burgholzer haben nur dann Verbindlichkeit, sofern diese von der
Metalltechnik Burgholzer schriftlich bestätigt werden. Nur schriftliche Pauschalpreiszusagen haben
Verbindlichkeit.
Werden an die Metalltechnik Burgholzer Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene,
mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden. Die Angebotsbindung tritt
unabhängig von einer allenfalls noch durchzuführenden Naturmaßnahme ein.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsangaben sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird
Eventuelle Auffassungsdifferenzen bzw. Unstimmigkeiten bezüglich des Vertrages bzw. der zu erbringenden
Leistung berechtigen die Metalltechnik Burgholzer, die Bearbeitung/Lieferung/Leistungserbringung bis zur
Abklärung dieser einzustellen.
3. Preis
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, als Nettopreise exkl.
Nebenspesen, Kosten für Versand und Kosten für Verpackung zu verstehen. Der Gesamtpreis ergibt sich zzgl.
Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt geltenden Höhe. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund
kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für
die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung/-erbringung notwendige Kosten wie jene für
Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc. verändern, so ist die Metalltechnik Burgholzer berechtigt, die Preise entsprechend dieser Kostenveränderung zu erhöhen oder zu ermäßigen. Maßgeblich
für die Berechnung ist die Differenz im Zeitpunkt zwischen der Anbotstellung sowie der Ausführung.
Leistungen, welche die Metalltechnik Burgholzer als Regieleistungen erbringen muss, die nicht
ausdrücklich im Anbot enthalten sind, aber der Erfüllung des Auftrages dienlich sind, sind in jedem Fall nach
tatsächlichem Aufwand zu entlohnen. Mehr- oder Minderleistungen bzw. Veränderungen der Massen bei einer
Position oder beim gesamten Auftragsvolumen berechtigen die Metalltechnik Burgholzer in jedem Fall zur
Änderung/Erhöhung der Einheitspreise. Es sind nur jene Leistungen in den Preisen kalkuliert, die auch eindeutig
aus den Ausschreibungsunterlagen oder dem Leistungsverzeichnis hervorgehen - alle Weiteren sind gesondert zu
bezahlen (keine funktionale Leistungsbeschreibung bzw. Pauschalierung). Arbeiten die über den Umfang des
ursprünglichen Auftrages hinausgehen sind entgeltlich, auch wenn im ursprünglichen Auftrag eine
Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde. Eventuelle Stillstand- oder Wartezeiten sind gesondert zu vergüten.
Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt und sind entgeltlich. Die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen
wird nicht gewährleistet. Auch beträchtliche Überschreitungen sind nicht anzuzeigen und sind unabhängig von einer
Anzeige zu vergüten.
4. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind Forderungen der Metalltechnik Burgholzer Zug um Zug gegen
Leistungserbringung zu bezahlen. Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig, ohne Skonto oder sonstige Abzüge.
Prüffristen von Einzel-, Teil-, Teilschluss-sowie Schlussrechnungen werden nicht zugestanden, die Fälligkeit wird
durch eine allfällige Rechnungsprüfung nicht hinausgeschoben. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten
Vereinbarung. Im Fall des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer
Kraft. Der Kunde stimmt einer Legung (keine Einschränkung eines zeitlichen Abstandes) von Teilrechnung
ausdrücklich zu.
Gewährte Zahlungsziele können von der Metalltechnik Burgholzer jederzeit und ohne Angabe von Gründen
widerrufen werden. Werden Zahlungsziele gewährt, tritt jedenfalls dann Terminverlust ein, wenn der Kunde auch
nur mit einer Zahlung mehr als 7 Tage in Verzug gerät. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des
Eingangs auf dem Geschäftskonto der Metalltechnik Burgholzer als geleistet. Bei Zahlungsverzug des
Kunden ist die Metalltechnik Burgholzer, nach deren Wahl den Ersatz des tatsächlich
entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in Höhe von 1,2 % pro Monat zu begehren. Die Metalltechnik Burgholzer ist berechtigt, im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ab dem Tag der Übergabe der
Ware bzw. der Fertigstellung der Leistung Zinseszinsen zu verlangen.
Weiters ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Der Kunde
hat, sofern das Mahnwesen von der Metalltechnik Burgholzer selbst betrieben wird, einen Pauschalbetrag
in Höhe von EUR 40,00 als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten zu bezahlen. Sollten die
Betreibungskosten den vorgenannten Betrag übersteigen, wobei vereinbart wird, dass pro erfolgte Mahnung ein
Betrag von EUR 10,90 brutto sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr
eine Betrag von EUR 3,63 brutto in Rechnung gestellt wird, sind diese jeweils höheren Betreibungskosten zu
bezahlen.
Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden
ein, werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren
eröffnet oder auch nur der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, berechtigt dies die Metalltechnik Burgholzer zur sofortigen Auflösung des Vertrages bzw. Einstellung sämtlicher Leistungen.
Weiters verzichtet der Kunde ausdrücklich auf den Einbehalt von diversen Beistellungen, Haft- sowie
Deckungsrücklässen, sofern ein solcher nicht ausdrücklich vereinbart wird. Zur Ablösung eines eventuell
vereinbarten Haftrücklasses erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass hierzu das Muster der Metalltechnik Burgholzer verwendet wird. Das Aussetzen von Prüf- und Zahlungsfristen einer Rechnung auf
Grund einer eventuell benötigten Abnahmeprüfung gemäß AM-VO und noch nicht gelieferten Prüfbüchern ist
jedenfalls ausgeschlossen. Von der Metalltechnik Burgholzer werden keinesfalls Vertragserfüllungs-
/Sicherstellungs-/Fertigstellungsgarantien oder ähnliches gestellt.
5. Pflichten des Kunden
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen wie Licht, Strom, Wasser,
Umgebungstemperatur, ausreichend großer Arbeitsplatz etc. zur Erfüllung des Auftrages am jeweiligen
Erfüllungsort ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Auftrages förderliches Arbeiten erlauben. Ist
ein solches Arbeiten nicht möglich, berechtigt dies die Metalltechnik Burgholzer zur sofortigen Auflösung
des Vertrages. Für diesen Fall ist die Metalltechnik Burgholzer berechtigt, ohne gesonderten Nachweis den
gesamten Bruttopreis zu verlangen. Die Metalltechnik Burgholzer muss sich dabei nicht anrechnen lassen,
was sie sich infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderwärtige Verwendung erworben oder zu
erwerben absichtlich versäumt hat. § 1168 1. Satz, 2. Teilsatz ABGB wird ausdrücklich abbedungen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass der Metalltechnik Burgholzer oder einem von ihr beauftragten
Subunternehmer die zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und die
Metalltechnik Burgholzer bzw. ein von ihrem beauftragten Subunternehmer von allen Umständen und
Vorgängen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung und Erfüllung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies
gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände die erst während der Erfüllung bekannt werden. Werden die
Unterlagen bzw Informationen nicht so zeitgemäß vorgelegt bzw erteilt, dass eine rechtzeitige Erfüllung des
Vertrages für die Metalltechnik Burgholzer nicht möglich ist, berechtigt dies die Metalltechnik Burgholzer zur sofortigen Auflösung des Vertrages. Die Metalltechnik Burgholzer muss sich dabei nicht anrechnen
lassen, was sie sich infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderwärtige Verwendung erworben oder
zu erwerben absichtlich versäumt hat. § 1168 1. Satz, 2. Teilsatz ABGB wird ausdrücklich abbedungen. Alternativ
dazu ist die Metalltechnik Burgholzer berechtigt, aber nicht verpflichtet, die fehlenden Unterlagen (zB Detail-
oder Ausführungspläne) oder Informationen (zB Absprachen mit anderen Gewerken) selbst zu erstellen bzw
einzuholen oder durch Dritte erstellen oder einholen zu lassen; dies jeweils auf Kosten des Kunden, wobei bei
Erledigung durch die Metalltechnik Burgholzer nicht bloß deren Eigenkosten, sondern fremdübliches Entgelt
zu zahlen ist.
Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bei Behörden oder Bewilligungen durch die Behörden sind
vom Kunden auf seine Kosten zu veranlassen. Der Kunde hat für die Zeit der Leistungsausführung der Metalltechnik Burgholzer versperrbare Räume für allfälligen notwendigen Aufenthalt der Mitarbeiter bzw.
Subunternehmer sowie für die Lagerung von Materialien und Werkzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die für
die Leistungsausführung notwendige Energie ist vom Kunden kostenlos bereitzustellen. Für die Sicherheit der von
der Metalltechnik Burgholzer oder ihre Lieferanten bzw. Subunternehmer angelieferten und am Leistungsort
gelagerten oder montierten Materialien und verwendeten Werkzeuge ist der Kunde verantwortlich. Verluste oder
Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.
6. Vertragsrücktritt/Abbestellung des Werks
Bei Vorliegen wichtiger Gründe ist die Metalltechnik Burgholzer zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ebenfalls
ist die Metalltechnik Burgholzer bei Verzug des Kunden mit seiner Leistung zum Rücktritt vom Vertrag unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt. Für den Fall des Rücktritts ist die Metalltechnik Burgholzer berechtigt, ohne gesonderten Nachweis den gesamten Bruttopreis zu verlangen. Die Blasl
Vertriebsgesellschaft mbH muss sich dabei nicht anrechnen lassen, was sie sich infolge Unterbleibens der Arbeit
erspart oder durch anderwärtige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. § 1168 1. Satz,
2. Teilsatz ABGB wird ausdrücklich abbedungen.
Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück, bestellt er das Werk oder die Ware ab, begehrt
er sonst die Aufhebung des Vertrages oder unterbleibt die Ausführung des Werkes aus welchen Gründen auch
immer, insbesondere auch aufgrund höherer Gewalt, so hat die Metalltechnik Burgholzer die Wahl, dennoch
auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist
die Metalltechnik Burgholzer berechtigt ohne gesonderten Nachweis den gesamten Bruttopreis zu
verlangen. Die Metalltechnik Burgholzer muss sich dabei nicht anrechnen lassen, was sie sich infolge
Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderwärtige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich
versäumt hat. § 1168 1. Satz, 2. Teilsatz ABGB wird ausdrücklich abbedungen.
7. Ausführung der Leistung und Leistungserfüllung
Die von der Metalltechnik Burgholzer zugesagte Leistungserfüllung beginnt nicht vor Klarstellung aller
technischen, organisatorischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages. Übermittelte Planfreigaben des Kunden
schränken die Haftung der Metalltechnik Burgholzer für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der erstellten
Unterlagen ein.
Zugesagte Erfüllungstermine werden bestmöglich eingehalten, sind aber nicht verbindlich, falls sie nicht
ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sie verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der
Bereitstellung und Übergabe. Sind Verzögerungen, vorübergehende Lieferungs- oder Leistungshindernisse von
der Metalltechnik Burgholzer zu vertreten, so hat der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen,
zumindest vierwöchigen Frist zur Erbringung der ihm zugesicherten vertraglichen Leistung ein Rücktrittsrecht.
Sollte sich der Kunde mit einer Zahlung (auch nur teilweise) im Verzug befinden, erlöschen (ohne dass es einer
separaten Erklärung bedarf) sämtliche allfällig von Metalltechnik Burgholzer zugesagte Erfüllungstermine
sowie Pönalen. Diese Erfüllungstermine und Pönalen leben auch nach Zahlung und somit Beseitigung der
geschuldeten Zahlung nicht wieder auf.
Der Transport und die Lieferung sämtlicher Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch bei
Teillieferungen. Gefahr und Risiko gehen mit Absenden der Ware auf den Kunden über. Diese gelten in diesem
Zeitpunkt als übergeben, unabhängig davon, ob weitere Leistungen (z.B. vor Ort beim Kunden) vereinbart sind.
Verzögert sich der Versand oder wird dieser unmöglich, geht Gefahr und Risiko mit Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Kunden über und gilt die Ware in diesem Zeitpunkt als übergeben. Unterlässt der
Kunde die Abnahme, so gilt die Lieferung mit Verlassen des Werks/Lager als bedingungsgemäß ausgeführt. Eine
Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kostentragung des Kunden.
Als Erfüllungsort für den Verkauf und die Erbringung von Werkleistungen wird bei Übersendung der Ware
Eisenstraße 40 4400 Steyr vereinbart, ansonsten erbringt die Metalltechnik Burgholzer ihre Leistungen am
jeweiligen vereinbarten Einsatzort.
Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist die Metalltechnik Burgholzer nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder auf Gefahr der Kunden einzulagern und eine
Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung zu stellen oder
auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig ist die Metalltechnik Burgholzer t mbH berechtigt entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer
angemessenen, mindestens zwei Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des
Rücktritts ist die Metalltechnik Burgholzer mbH berechtigt, ohne gesonderten Nachweis den gesamten Bruttopreis
zu verlangen. Die Metalltechnik Burgholzer mbH muss sich dabei nicht anrechnen lassen, was sie sich infolge
Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich
versäumt hat. § 1168 Abs. 1, 1.Satz, 2. Teilsatz ABGB wird ausdrücklich abbedungen.
8. Subunternehmer
Der Einsatz von Subunternehmern ist stets zulässig. Der Subunternehmer, der als Auftragnehmer der Metalltechnik Burgholzer fungiert, hat sämtliche Informationen, welche die Blasl Vertriebsgesellschaft mbH hat,
bei Auftragsbestätigung durch die Metalltechnik Burgholzer erhalten. Die Metalltechnik Burgholzer
übernimmt keinerlei Haftung für die Richtigkeit von Ausschreibungen ihrer Auftraggeber bei Auftragsbestätigung.
Der Subunternehmer ist jedenfalls verpflichtet, Naturmaß zu nehmen und mit der örtlichen Bauleitung direkt Kontakt
aufzunehmen, damit der Subunternehmer seinen Auftrag bestmöglich erfüllen kann. Allfällige Unklarheiten hat der
Subunternehmer zu beseitigen und sich die nötigen Informationen entweder bei der Metalltechnik Burgholzer direkt oder bei deren Auftraggeber schriftlich einzuholen. Die Metalltechnik Burgholzer übernimmt
keinerlei Haftung für ein allfälliges Informationsdefizit des Subunternehmers.
9. Eigentumsvorbehalt
Alle Kauf- und Werkgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Metalltechnik Burgholzer. Dies gilt auch für sämtliche von der Metalltechnik Burgholzer verarbeiteten Materialien. In
der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich
erklärt wird. Bei Warenrücknahme ist die Metalltechnik Burgholzer berechtigt, angefallene notwendige
Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere
durch Pfändung – verpflichtet sich der Kunde, auf das Eigentum der Metalltechnik Burgholzer hinzuweisen
und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Entstehen der Metalltechnik Burgholzer Kosten durch den
Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware. Ist der Kunde kein Unternehmer, der die Waren von der Metalltechnik Burgholzer in seinem ordentlichem Geschäftsbetrieb erwirbt, darf er bis zu vollständigen
Begleichung des geschuldeten Entgelts über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen,
verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere
für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit
diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren der Metalltechnik Burgholzer, bis zu
endgültigen Bezahlung des Entgelts zahlungshalber ab. Der Kunde hat der Metalltechnik Burgholzer auf
Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in
den Geschäftsbüchern, insbesondere in der Offenen-Posten Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen,
etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen der Metalltechnik Burgholzer
gegenüber in Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur
im Namen der Metalltechnik Burgholzer inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den
Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an die Metalltechnik Burgholzer abgetreten.
Forderungen gegen die Metalltechnik Burgholzer dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung abgetreten
werden.
10. Gewährleistung und Haftung
Der Kunde hat die Leistungen der Metalltechnik Burgholzer nach Übergabe auf etwaige Mängel hin zu
überprüfen und allfällige Mängel bei der Metalltechnik Burgholzer binnen angemessener Frist, spätestens
binnen 14 Tagen, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese schriftliche Anzeige, gilt die Leistung der Metalltechnik Burgholzer als mangelfrei erbracht und verliert der Kunde sämtliche Rechte aus der Gewährleistung
in Bezug auf jene Mängel, die bei einer Prüfung zutage getreten wären. Der Kunde ist nicht berechtigt, bei Vorliegen
bloß geringfügiger Mängel die Übernahme der Leistung zu verweigern.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, wobei das Vorhandensein des Mangels im Zeitpunkt der Übergabe
stets vom Kunden zu beweisen ist. Die Gewährleistung und die Gewährleistungsfristen beginnen mit der Übergabe.
Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat die Metalltechnik Burgholzer gegenüber dem
Kunden die Wahl nachzubessern, auszutauschen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. Das
Wandlungsrecht ist ausgeschlossen. Der Metalltechnik Burgholzer sind auch mehrfache Nachbesserungen
zuzugestehen. Sollte die Möglichkeit, die von der Metalltechnik Burgholzer wählbare Abhilfemaßnahme
durchzuführen, nicht eingeräumt werden, ist die Metalltechnik Burgholzer jeglicher Mängelhaftung
befreit. Die Metalltechnik Burgholzer hat daher in einem solchen Fall insbesondere die Kosten einer
Verbesserung bzw eines Austausches durch oder im Auftrag des Kunden nicht zu ersetzen.
Durch den Kunden beanstandete Teile sind – sofern dies möglich ist – einzusenden. Bei Einsendung beanstandeter
Teile erfolgt der Hin- und Rückversand auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei eigenmächtiger Abwandlung
der von der Metalltechnik Burgholzer gelieferten Waren, Verletzung von Betriebs-/Wartungshinweisen,
Auswechslung von Teilen oder Verwendung von Verbrauchmaterialen, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen wird die Metalltechnik Burgholzer von jeglicher Mängelhaftung frei.
11. Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige oder sonstige für den Kunden zumutbare Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung gelten
als vorweg genehmigt.
12. Schadenersatz
Zum Schadenersatz ist die Metalltechnik Burgholzer in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Fall von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Metalltechnik Burgholzer
ausschließlich für Personenschäden. Der Kunde hat jeweils zu beweisen, dass die Metalltechnik Burgholzer schuldhaft und rechtswidrig gehandelt hat. Die Metalltechnik Burgholzer haftet nicht für entgangenen Gewinn des
Kunden.
13. Regress
Regressforderungen im Sinne des § 12 PHG sind ausgeschlossen. Regressforderungen im Sinne des § 933b
ABGB sind ausgeschlossen.
14. Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten ab
Gefahrenübergang, wobei die sechs monatige Gewährleistungsfrist in Punkt 10. dieser AGB von dieser
Bestimmung unberührt bleibt. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem PHG
gelten die gesetzlichen Fristen.
15. Zurückbehaltungsrecht
Jegliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen.
Sollte sich der Kunde mit der geschuldeten Gegenleistung – auch nur teilweise – in Verzug befinden, kann die Metalltechnik Burgholzer ihre Leistung bis zur vollständigen Erfüllung durch den Kunden zurückbehalten. Dieses
Zurückbehaltungsrecht besteht auch dann, wenn der Kunde die für eine Leistung aus einem anderen zur Metalltechnik Burgholzer bestehenden Vertragsverhältnis geschuldete Gegenleistung nicht oder nicht zur Gänze
erbracht hat. Das Zurückbehaltungsrecht besteht insbesondere auch für den Fall, dass zwischen der Metalltechnik Burgholzer und dem Kunden Sukzessivleistungen/-lieferungen vereinbart sind und der Kunde für
eine frühere Leistung aus diesem Vertragsverhältnis seine Gegenleistung noch nicht zur Gänze erbracht hat.
Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen – auch nur teilweise – nicht nachkommt oder seine Zahlungen
einstellt oder wenn der Metalltechnik Burgholzer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Kunden in Frage stellen, so ist die Metalltechnik Burgholzer berechtigt (neben dem
Zurückbehaltungsrecht) unabhängig davon, ob dieser Zustand durch den Kunden bereits behoben wurde, vor der
Leistungserbringung Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder bei zuvor vereinbarten
Teilzahlungsraten die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
16. Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden gegenüber der Metalltechnik Burgholzer, welche nicht
rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder schriftlich anerkannt worden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im
Fall der Zahlungsunfähigkeit der Metalltechnik Burgholzer.
17. Schriftformerfordernis
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen des
Schriftformerfordernisses.
18. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-
Kaufrecht. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische
Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller zwischen dem Kunden und der Metalltechnik Burgholzer
entstehenden Streitigkeiten ist das in 4400 Steyr sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
19. Datenverarbeitung
Die personenbezogenen Daten des Kunden, welche der Metalltechnik Burgholzer bekannt gegeben werden,
werden von der der Metalltechnik Burgholzer EDV-mäßig verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zwecke der
Geschäftsanbahnung, Vertragserfüllung und Kundenbetreuung. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten
erfolgt zur Vertragserfüllung und Vertragsanbahnung gem. Artikel 6 Abs. 1 lit b DSGVO. Die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten welche seitens des Kunden zur Verfügung gestellt werden erfolgt zudem aufgrund der
Einwilligung gem. Artikel 6 Abs. 1 lit a DSGVO. Die Verarbeitung erfolgt zusätzlich aufgrund des berechtigten
Interesses der Metalltechnik Burgholzer gem. Artikel 6 Abs. 1 lit f DSGVO. Das berechtigte Interesse sind
Geschäftsanbahnung, Vertragserfüllung und Kundenbetreuung. Die personenbezogenen Daten werden an
Subunternehmer und Zulieferer bzw. an Kunden der Metalltechnik Burgholzer weitergegeben sofern dies
zur Auftragserfüllung notwendig ist. Die Zurverfügungstellung der personenbezogenen Daten ist zur
Vertragserfüllung notwendig, ohne dieser ist die Vertragsabwicklung nicht möglich. Die personenbezogenen Daten
werden jedenfalls bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und darüber hinaus bis zum
Ablauf allfälliger gesetzlicher Aufbewahrungsfristen.
Der Kunde hat grundsätzlich das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten, auf Berichtigung unzutreffender
Daten, auf Löschung von Daten, auf Einschränkung der Verarbeitung von Daten, Widerspruch gegen die
Datenverarbeitung zu erheben und auf Datenübertragbarkeit. Er hat ein Beschwerderecht bei der österreichischen
Datenschutzbehörde.
Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder
Brief inklusive Identitätsnachweis an unsere Datenschutzmanagerin Herr Burgholzer Maximilian (office@met-burgholzer.at) widerrufen
werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum
Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist die Metalltechnik Burgholzer
Auch die sonstigen Betroffenen Rechte und der Widerruf können dergestalt ausgeübt werden.
20. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt das nicht die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen
ersetzt, die dem angestrebten Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
Metalltechnik BURGHOLZER
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Email: office@met-burgholzer.at
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